Was kosten die Leistungen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure?
1. Gebühren für hoheitliche Vermessungsdienstleistungen
Die Gebühren für hoheitliche Vermessungsdienstleistungen, die durch die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) erbracht werden, sind nicht frei kalkulierbar, sondern landesweit einheitlich in einer Kostenordnung vom Gesetzgeber festgelegt.
Da diese Vermessungsstellen an die gleiche gesetzliche Kostenvorschrift gebunden sind, ist ein Kostenwettbewerb für die genannten Leistungen nicht möglich. Die Kostenvorschrift ist veröffentlicht und kann von jedermann eingesehen werden. Ein amtliches Merkblatt der Hessischen Kataster- und Flurneuordnungsverwaltung informiert darüber und kann hier eingesehen werden.
Abrechnungsgrundlage bilden hauptsächlich folgende objektive Parameter:
- Bodenrichtwert der zu vermessenden Grundstücksfläche
(Die Bodenrichtwerte für Ihre Gemeinde können Sie hier einsehen!) - Größe der Vermessungsfläche und Anzahl der Teilstücke
- Anzahl der festgestellten Grenzmarken
- Zahl der Beteiligten bei Baulandumlegungen, Grenzregelungen und Grenzbereinigungen
- statistische Rohbausumme des Gebäudes (zur Berechnung dieses Wertes)
Über die hiernach zu zahlenden Kosten unterbreitet Ihr ÖbVI Ihnen gerne eine Kostenschätzung. Auch wenn jeder Kollege bemüht sein wird, bereits bei der Kostenschätzung möglichst genau die Parameter einzuschätzen, muss später nach den tatsächlichen Parameter abgerechnet werden, die sich unter Umständen erst bei der Vermessung ergeben. Verbindliche Angebote oder Preisvereinbarungen außerhalb der Kostenordnung sind dem ÖbVI nicht erlaubt. Sie verstoßen gegen seine Berufspflichten und werden verfolgt.
2. Bau- und ingenieurtechnische Vermessungen
Für nicht hoheitliche bau- und ingenieurtechnische Vermessungen (z. B. Lagepläne zum Bauantrag, Gebäudeabsteckungen) gelten die Vorschriften der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Für weitere Arbeiten wie Höhenvermessungen, Geländeaufnahmen, Ingenieurvermessungen, Maschinenvermessungen, Leitungsdokumentationen, Projektierungen und Absteckungen von Straßen können die Kosten soweit zulässig frei vereinbart werden. Ihr ÖbVI berät Sie gerne und unterbreitet Ihnen ein Angebot.




